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Erst Zwangsräumung,  jetzt Zwangsenteignung?

von Joachim Weiss

Lörrach. Weil sich die Grundsicherung für Arbeitssuchende (GAL) mit keinem Cent an den Mietkosten seiner Arbeitsräume beteiligen wollte, verloren ein 55jähriger Buchautor und seine Frau Ende 2007 das Dach über dem Kopf, denn um Kosten zu sparen, waren ihre Wohnräume im gleichen Gebäude, einem seit 18 Jahren angemieteten Einfamilienhaus, untergebracht. Der Buchautor ist seit 1982 selbstständig und musste »aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt« beziehen, nachdem sein Auftraggeber, ein bekannter deutscher Taschenbuchverlag, an eine Verlagsgruppe verkauft worden ist, und die von ihm verfassten Buchreihen ohne Vorwarnung oder Übergangsfrist eingestellt wurden.

Bereits 2006 war die Lörracher Grundsicherung ins Kreuzfeuer der Kritik einer bundesweiten »Kampagne gegen Zwangsumzüge« geraten. »Wir haben Erwerbslosenzentren und Mietervereine in 39 Städten und 3 Landkreisen zu den Aufforderungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft befragt…« resümiert die Berliner Publizistin Anne Allex, aber die »Auskünfte aus Lörrach (Südbaden), Moers und den Landkreisen in Schleswig-Holstein, Wendland und Ortenau weisen auf einen weitgehend rechtswidrigen und extremen Umgang mit der Handhabung des § 22 SGB II hin. Es wird zu Wohnungskündigungen und Umzügen aufgefordert, Fristen unter 6 Monaten für Kostensenkungen verlangt oder unbegründet nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft überwiesen.«

Das unverschuldete Ende einer beruflichen Existenz bildete im vorliegenden Fall jedoch erst der Auftakt einer kaum fassbaren Verkettung unverständlicher, wenn nicht gar boshafter Reaktionen und Entscheidungen der beteiligten Behörden. So ließ der Gerichtsvollzieher das Haus unter Polizeischutz räumen; die Bewohner durften der Aktion weder beiwohnen noch erhielten sie Gelegenheit, einen angemessenen Teil ihrer persönlichen Habe an sich zu nehmen. Hausrat und Büroinventar wurden stattdessen in drei Container einer Möbelspedition eingelagert. Für die Lagerung sollte der 55jährige von seinen 628,- Euro Hartz IV rund 700,- Euro monatlich Lagerkosten bezahlen, fast soviel, wie die Miete für das Einfamilienhaus kostete.

Sech Monate später: Um wieder in den Besitz seiner Sachen zu gelangen, sucht der von den Ereignissen mittlerweile auch gesundheitlich stark beeinträchtige Mann vergeblich beim Kreissozialamt um Hilfe nach, welche ihm nach dem XII. Sozialgesetzbuch wohl hätte gewährt werden können. Das Kreissozialamt Lörrach erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies den Hilfesuchenden erneut an die Grundsicherung für Arbeitssuchende, wohl wissend, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen weder arbeits- noch vermittlungsfähig ist. Verschiebe-Bahnhof nennt man so etwas im Behörden-Jargon, denn die GAL will weder die monatlichen Lagerkosten von 700 Euro, noch Umzugskosten erstatten. Zu diesem Zeitpunkt, es ist Juni 2008, sind bei der Möbelspedition 1400,- Euro im Rückstand.

Seiner Ansicht nach hat sich vor allem das Kreissozialamt nicht korrekt verhalten, klagt der Buchautor – zunächst vor dem Verwaltungsgericht, das sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg weiter verweist. Dort ist es dem Kläger in sage und schreibe vier Verfahren sowie zwei weiteren Verfahren vor dem Landessozialgericht Stuttgart, einem Befangenheitsantrag sowie einer Strafanzeige gegen eine Richterin noch nicht einmal gelungen, einen Termin zur mündlichen Anhörung zu bekommen, um den Sachverhalt unter Beiladung der GAL und des Kreissozialamtes aufzuklären.

Dass sich darüber hinaus unter den Lörracher Rechtsanwälten niemand findet, der den Fall auf Basis der gesetzlichen Prozesskosten-Hilfe und ohne freiwillige Aufzahlungen übernehmen will, kommt erschwerend hinzu. »In Lörrach,« reklamiert der Buchautor in einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Freiburg und das Justizministerium Stuttgart, »ist die grundgesetzlich verankerte Rechtssicherheit für Sozialhilfeempfänger nicht mehr gewährleistet.« Ob dafür alleine die Geldgier der Advokaten verantwortlich ist, oder aber die staatliche Prozesskostenhilfe tatsächlich so knapp bemessen ist, das solche Verfahren nicht mehr kostendeckend geführt werden können, steht dahin.

Ende März 2009. Der Zahlungsrückstand bei der Spedition ist mittlerweile auf über 8000,- Euro angewachsen und übertrifft bereits die Forderungen, welche dereinst zur Räumung des Hauses geführt haben. Die Spedition will dem sinnlosen Treiben der Behörden und Gerichte nicht länger tatenlos zusehen, sondern endlich zu Geld kommen. Deswegen stellt sie bei Gericht den Antrag, die eingelagerten Gegenstände verkaufen zu dürfen.

Deren Eigentümer hat nunmehr zwar Räumlichkeiten gefunden, in die er seine Sachen zumindest vorübergehend einzulagern kann, doch nun pocht die Spedition auf ihr Lagerpfandrecht und will die Gegenstände nicht freiwillig herausgeben. »Unter meinen Sachen befindet sich keine Gegenstände, deren Verwertung einen Schaden dieser Größenordnung auch nur annähernd decken können. Wohl aber meine Arbeitsbibliothek, Archive und Gerätschaften, ohne die ich nicht mehr in gewohnter Weise in meinem Beruf arbeiten kann.«

Er unternimmt einen letzten Versuch, stellt beim Amtsgericht Lörrach den Antrag, die Zwangsversteigerung zu untersagen bzw. die Spedition zu verpflichten, den nicht pfändbaren Teil seines Eigentums auszuhändigen, wie dies auch im gesetzlichen Pfändungsschutz nach § 811 ZPO geregelt ist. Aber das sieht der zuständige Amtsrichter anders, er will den Antrag ablehnen und rät den Kontrahenten zum Vergleich.

Die Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch die Spedition stelle keine Vollstreckungsmaßnahme dar, der gesetzliche Pfändungsschutz sei daher nicht anwendbar, erklärt er. Vielmehr könne sich die Spedition auf ein Lagerpfandrecht aus dem Handelsrecht berufen, auf welches der gesetzliche Pfändungsschutz keine Anwendung fände. Wenn es dem Betroffenen nicht gelingt, die Herausgabe seiner Sachen auf freiwilliger Basis zu erreichen, kann die Spedition den Verkauf des Lagergutes durchführen, unabhängig davon, ob es sich um persönliche Gegenstände, Kleidung, Hausrat oder Arbeitsutensilien handelt, ohne die der 55jährige seine Schreibtätigkeit nicht mehr ausüben kann. Selbst die Spielsachen seiner Kinder kommen unter den Hammer.

Gegen das Urteil will der Buchautor voraussichtlich Berufung beim Landgericht Freiburg einlegen. Doch weil Recht haben und Recht bekommen in diesem Land bestimmt zweierlei Stiefel sind, ist jetzt schon absehbar, dass seine Beschwerde verworfen wird, noch ehe sie überhaupt zu Verhandlung kommt: Es besteht Anwaltspflicht am Landgericht.

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